Allgemeine Geschäftsbedingungen


Geltung

(Bienenheimat, im Folgenden Lieferantin genannt).

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten innerhalb der Schweiz, sofern die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Lieferantin schriftlich bestätigt werden.


Wird ein Vertrag abgeschlossen und der Kunde legt ebenfalls AGB vor, gelten die übereinstimmenden Punkte. In Bezug auf die abweichenden Bestandteile wird eine schriftliche Vereinbarung getroffen.

Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des OR über den Kaufvertrag (Art. 184 ff. OR) sowie andere schweizerische Gesetze und Verordnungen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Be-stimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächs-ten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.


Angebote des Lieferanten

Bienenheimat verkauft Honig, verschiedene weitere Imkereiprodukte sowie Dienstleistungen, hauptsächlich an Detailhändler, Imker und Privatkunden.

Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, so fern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt.
Offerten, die schriftlich, telefonisch, in persönlichem Gespräch oder per E-Mail gemacht werden, gelten als verbindlich. Wenn der Kunden Lieferungen, Produkte oder Leistungen, die darin nicht enthal-ten sind, verlangt, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

Eine Offerte ist 30 Tage lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum des Lieferanten. Ohne Einwilligung des Lieferanten darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt werden. Angaben, welche von der Lieferantin als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen dienen.

Eine Offerte wird angenommen, indem der Kunde dies schriftlich, telefonisch, E-Mail oder in persönlichem Gespräch erklärt. Der Lieferant bestätigt die Annahme schriftlich oder E-Mail.

Wünscht der Kunde eine Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm von die Lieferantin in-nert fünf Tagen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat. An ein Angebot zur Änderung der Leistung ist die Lieferantin während fünf Tagen gebunden. Für Produkte, die bereits geliefert sind, gilt die Änderung nicht.


Termine

Die Lieferantin verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Produkte an den in der Auftragsbestäti-gung festgelegten Terminen zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, diese Produkte zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen.

Die Termine werden entsprechend verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens der Lieferantin liegen; wie Naturereignisse, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

Bei sonstigen Verzögerungen kann der Kunde

I. auf weitere Lieferungen verzichten: Dies hat er dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.
II. Teillieferungen verlangen, sofern möglich: Dies muss unverzüglich vereinbart werden.
III. der Lieferantin eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen.

Erfüllt die Lieferantin bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es sofort erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.

Die Lieferantin muss den Kunden so rasch wie möglich über Verzögerungen informieren. Allfälliger Schadenersatz wird nach Art. 191 OR berechnet.


Vertragserfüllung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Die Lieferantin liefert die Produkte in der bestellten Ausführung im Zeitpunkt der Lieferung.

Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Ge-schäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz der Lieferantin.

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit Abgang der Ware vom Absender auf den Kunden über.

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach der Lieferung, gelten die Produkte als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt. Der Kunde ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.


Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise werden in der Offerte festgelegt. Die Mehrwertsteuerpflicht besteht nicht. Die Lieferantin trägt die Kosten für Messen, Wägen und Verpackung. Der Käufer übernimmt die allfälligen Transportkosten sowie die Kosten für die Überprüfung der Ware.

Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung zu bezahlen. Bei Lieferungen über CHF 30 000.- ist ein Viertel des Kaufpreises bei Vertragsabschluss, den Rest 10 Tage nach Lieferung zu überweisen.

Dienstleistungsaufwände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist die Lieferantin berechtigt,

I. Forderungen gegen den Besteller sofort zu stellen oder
II. für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen und/oder
III. noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

Sind Sicherheitsleistungen oder Zahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbracht, kann die Lieferantin vom Vertrag zurücktreten auch wenn die Waren oder ein Teil davon bereits geliefert wurden.

Wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, ist die Lieferantin berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.

Der Kunde darf mit Gegenansprüchen an die Lieferantin verrechnen, sofern diese fällig sind oder ein rechtskräftigen Gerichtsurteil vorliegt.

Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.


Gewährleistung

Die Lieferantin verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert die Produkte in einer guten Qualität. Sie ver-pflichtet sich sowie die eingesetzten Mitarbeiter zur fachmännischen Arbeitsweise und zu deren Überwachung.

Bei Mängeln an den gelieferten Sachen, kann der Kunde nach OR Wandelung oder Minderung verlangen oder Waren derselben Gattung als Ersatz. Es gelten die Bestimmungen des OR.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter sowie extreme Umgebungseinflüsse.

Wenn der Kunde die Produkte weiterverkauft, ist er verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Verändert der Kunde die weiterverkauften Produkte, ist der für die daraus entstehenden Schäden gegenüber der Lieferantin, dem Käufer oder Dritten haftbar. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Produktehaftpflichtgesetzes.


Informationspflicht

Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.


Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Sitz der Lieferantin. Die Lieferantin darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden aufrufen.

Die Parteien werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Ver-trages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.


8196 Wil, August 2019

Alternative Dispute Resolution in accordance with Art. 14 (1) ODR-VO and § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter httpss://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Konsumentenschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.